31.08.2009 | Personalmanagement
Verbleib des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer
Kündigungsschreiben bedürfen der Schriftform. Das heißt aber nicht, dass das Kündigungsschreiben, das dem Mitarbeiter persönlich übergeben wird, zwingend bei ihm verbleiben muss. Es reicht aus, wenn ihm das Schriftstück zum Durchlesen überlassen wird und er genügend Zeit bekommt, den Inhalt des Schreibens zu verstehen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München. Das LAG bezieht sich in seiner Argumentation auf das Bundesarbeitsgericht. (Urteil vom 18.3.2009, Az: 11 Sa 912/08) (Abruf-Nr. 091600)
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 2 | ID 129683