04.03.2010 | Pkw im Betriebsvermögen
Diebstahl eines Pkw - Kasko-Versicherungs-leistung ist in voller Höhe Betriebseinnahme
Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, zum Beispiel ein betrieblicher Pkw, zerstört oder gestohlen, ist die Versicherungsleistung in voller Höhe als Betriebseinnahme zu versteuern. Die Leistung ist nicht nach dem Verhältnis zwischen betrieblicher und privater Nutzung des gestohlenen Pkw in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte damit seine Rechtsprechung.
Der zugrunde liegende Fall
Der Kläger war von 1996 bis 2004 Partner einer 1992 gegründeten Anwaltssozietät. Mit Eintritt in die Sozietät verpflichtete er sich, ihr seinen Pkw entgeltlich zu überlassen. Darüber wurde ein gesonderter Nutzungsvertrag geschlossen. Den Pkw erfasste die Sozietät im Rahmen der Ermittlung ihrer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Sonderbetriebsvermögen des Klägers. Der im Oktober 2000 angeschaffte Pkw wurde im März 2001 aus der Privatgarage des Anwalts entwendet (Buchwert zu diesem Zeitpunkt: rund 113.000 DM). |
Die Entscheidung des BFH
Der Buchwert von 113.000 DM darf gewinnmindernd ausgebucht werden. Dafür muss aber der erstattete Betrag aus der Kaskoversicherung in Höhe von rund 144.000 DM im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Sozietät für das Jahr 2001 voll als Sonderbetriebseinnahme und damit gewinnerhöhend erfasst werden. Denn die Einnahme ist betrieblich veranlasst, so der BFH (Urteil vom 13.5.2009, Az: VIII R 57/07; Abruf-Nr. 093904).
Unterm Strich führt also die Differenz zwischen Versicherungserstattung und Buchwert zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Dass der Wagen aus der privaten Garage zu Hause gestohlen wurde, kann nach Ansicht des BFH kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Der betriebliche Nutzungszusammenhang sei nicht unterbrochen.