01.05.2007 | Policendarlehen
Wenn die ausgezahlte Versicherungssumme nicht zur Tilgung ausreicht
Schlechte Karten haben Darlehensnehmer, bei denen die Auszahlungssumme der zur Kredittilgung bestimmten Kapitallebensversicherung ("Policendarlehen") niedriger ausfällt als erwartet. Sie müssen die Differenz an die darlehensgebende Bank begleichen. Dieses Resümee lässt sich aus zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte (OLG) Karlsruhe und Koblenz ziehen.
Das OLG Karlsruhe wertet die Klausel "Die Tilgung erfolgt durch eine neu abgeschlossene Lebensversicherung" als nicht eindeutig. Sie sei dahingehend auszulegen, dass die Tilgung nicht auf die Auszahlungssumme der Lebensversicherung beschränkt sei. Der Darlehensnehmer trage das Risiko einer Deckungslücke, wenn
er sich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet hat und |
die Abtretung der Besicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen dient und eine Nachsicherung bei Verschlechterung der Sicherheit verlangt werden kann (rechtskräftiges Urteil vom 21.2.2006, Az: 17 U 151/05; Abruf-Nr. 063101 ). |
Nach Ansicht des OLG Koblenz sei die Lebensversicherung kein Tilgungsersatz (Leistung an Erfüllungs statt), wenn der Darlehensnehmer das Darlehen primär mit Grundschulden besichert und zur weiteren Sicherheit die Rechte aus einer Lebensversicherung abgetreten habe. Mit der Lebensversicherung habe er der Bank nur eine Forderung gegen Dritte verschafft - was einer Leistung erfüllungshalber entspreche. Folge: Der Fehlbetrag sei zu begleichen (Beschluss vom 7.12.2006, Az: 5 U 735/06; Abruf-Nr. 070652 ).
Droht Ihren Kunden eine Unterdeckung, ist ein genauer Blick in die Darlehensbedingungen unerlässlich. Dreh- und Angelpunkt wird stets sein, ob die Lebensversicherung Tilgungsersatz ist.
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