01.03.2007 | Poolgesellschaft als Back-Office
Bestandsabrechnung und -freigabe nach dem Ende der Zusammenarbeit
von Rechtsanwalt Stefan Wilke, Unterschleißheim
Viele Finanzdienstleister arbeiten mit sogenannten Poolgesellschaften zusammen: Diese leisten Hilfe bei den klassischen Back-Office-Tätigkeiten, wie der Verwaltung der Bestände, der Angebotserstellung oder bei der Bündelung von Courtage-Abrechnungen. Hierzu schließt der Finanzdienstleister mit der Poolgesellschaft im Regelfall eine schriftliche Vereinbarung, in der die wesentlichen Rechte und Pflichten geregelt sind.
Was aber passiert, wenn es an einer schriftlichen Vereinbarung fehlt. Ist dann der Finanzdienstleister mangels Vertrag rechtlos? Darüber musste das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entscheiden.
Wir stellen Ihnen nachfolgend das brisante Urteil und seine Bedeutung für die Praxis vor.
Eine Poolgesellschaft hatte sich einem Finanzdienstleister als Abrechnungspartner für die von ihm eingeworbenen Verträge angeboten. Sie stellte das gesamte für Abrechnungen, Werbung, Mitarbeiterschulung usw. notwendige Back-Office gegen Provisionsteilhabe zur Verfügung.
Der Finanzdienstleister vermittelte seit 2001 Verträge über die Poolgesellschaft, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden war. 2003 beendete die Poolgesellschaft die Zusammenarbeit.
Der Finanzdienstleister verlangte in der Folge im Wesentlichen
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