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01.04.2006 | Positive Entscheidung des BFH

Sparanteilszinsen bei laufenden Verträgen sind steuerfrei

von Erich Holzner, Leiter Privatkunden-Marktmanagement, Swiss Life, München

Rechnungs- und außerrechnungsmäßige Sparanteilszinsen sind auch einkommensteuerfrei, wenn sie nach zwölf Jahren bei einem weiterlaufenden Versicherungsvertrag ausgezahlt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine bahnbrechende Entscheidung gefällt (Urteil vom 12.10.2005 Az: VIII R 87/03; Abruf-Nr.  060369 ).

Wir stellen Ihnen das Urteil vor und sagen Ihnen, wie Versicherungsnehmer (VN) davon profitieren.

Die Entscheidung des BFH

Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Spar-anteilszinsen generell steuerpflichtig seien, wenn sie aus einem noch weiterlaufenden Vertrag ausgezahlt werden, auch wenn dies nach zwölf Jahren geschah.

Dem schiebt nun der BFH einen Riegel vor: Handelt es sich um einen nach §  10 Absatz 1 Nummer 2b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbegünstigten Versicherungsvertrag und erfolgt eine Auszahlung nach zwölf Jahren, könne die Steuerfreiheit nicht davon abhängen, ob die Auszahlung auf einem (Teil-)Rückkauf beruht oder die Überschüsse aus einem ansonsten weiter bestehenden Vertrag entnommen werden.

Bedeutung für die Praxis

Von der BFH-Entscheidung profitieren VN, die ihre Lebens- und Rentenversicherung bis 2004 abgeschlossen haben. Für ihre Verträge gilt das alte Recht weiter ( §  52 Absatz 36 Satz 5 EStG).

Unser Tipp: Handlungsbedarf besteht, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1. Der VN hat sich die Überschüsse auszahlen lassen.
2. Die Versicherungsgesellschaft hat die Kapitalertragsteuer einbehalten bzw. der VN hat die Überschüsse in seiner Einkommensteuer-Erklärung deklariert.