01.04.2006 | Positive Entscheidung des BFH
Sparanteilszinsen bei laufenden Verträgen sind steuerfrei
von Erich Holzner, Leiter Privatkunden-Marktmanagement, Swiss Life, München
Rechnungs- und außerrechnungsmäßige Sparanteilszinsen sind auch einkommensteuerfrei, wenn sie nach zwölf Jahren bei einem weiterlaufenden Versicherungsvertrag ausgezahlt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine bahnbrechende Entscheidung gefällt (Urteil vom 12.10.2005 Az: VIII R 87/03; Abruf-Nr. 060369 ).
Wir stellen Ihnen das Urteil vor und sagen Ihnen, wie Versicherungsnehmer (VN) davon profitieren.
Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Spar-anteilszinsen generell steuerpflichtig seien, wenn sie aus einem noch weiterlaufenden Vertrag ausgezahlt werden, auch wenn dies nach zwölf Jahren geschah.
Dem schiebt nun der BFH einen Riegel vor: Handelt es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbegünstigten Versicherungsvertrag und erfolgt eine Auszahlung nach zwölf Jahren, könne die Steuerfreiheit nicht davon abhängen, ob die Auszahlung auf einem (Teil-)Rückkauf beruht oder die Überschüsse aus einem ansonsten weiter bestehenden Vertrag entnommen werden.
Von der BFH-Entscheidung profitieren VN, die ihre Lebens- und Rentenversicherung bis 2004 abgeschlossen haben. Für ihre Verträge gilt das alte Recht weiter ( § 52 Absatz 36 Satz 5 EStG).
Unser Tipp: Handlungsbedarf besteht, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1. | Der VN hat sich die Überschüsse auszahlen lassen. |
2. | Die Versicherungsgesellschaft hat die Kapitalertragsteuer einbehalten bzw. der VN hat die Überschüsse in seiner Einkommensteuer-Erklärung deklariert. |
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