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01.03.2006 | Positives Urteil

Zulässigkeit der Kündigungshilfe durch Makler erneut vom BGH bestätigt

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei der Charta Börse für Versicherungen AG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut eine erfreuliche Entscheidung zum Thema "Kündigungshilfe" getroffen und damit den Weg in Richtung wettbewerbsrechtlicher Rechtsklarheit und -sicherheit gefestigt (Urteil vom 7.4.2005, Az: I ZR 140/02; Abruf-Nr.  051501 ).

Im konkreten Rechtsstreit ging es zwar um die Kündigungshilfe eines Franchisenehmers auf dem Gebiet der Wärme- und Wasserverbrauchserfassung und deren Abrechnung. Die in der Entscheidung aufgestellten allgemeinen Grundsätze gelten aber darüber hinaus auch für alle anderen Gewerbetreibenden - insbesondere auch für Sie als Versicherungsmakler.

Der zu Grunde liegende Fall

Der Vater des Beklagten war bis zum 31. Dezember 2000 bei einem Unternehmen (Klägerin) als Handelsvertreter tätig. Der Beklagte war zunächst Angestellter seines Vaters. Danach machte er sich als Franchisenehmer eines Wettbewerbsunternehmens selbstständig.

Er leistete ab diesem Zeitpunkt Kündigungshilfe dadurch, dass er Kunden der Klägerin im Wortlaut gleiche Kündigungsschreiben vorformulierte und zur Unterschrift vorlegte. Mehr als 20 Kunden kündigten daraufhin die Verträge. Das Leid tragende Unternehmen hielt diese Kündigungshilfe für wettbewerbswidrig und verlangte neben Unterlassung auch Schadenersatz.

Das Landgericht Konstanz hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte das Unternehmen ebenfalls keinen Erfolg. Und auch die Revision vor dem BGH führte zu keinem anderen Ergebnis.

Die Entscheidung des BGH

Nach Ansicht des BGH sei es grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch gebundenen Kunden dadurch bei einer ordentlichen Kündigung zu helfen, ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorzulegen, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben sei. Ein solches Verhalten sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessene unsachliche Einflussnahme auf Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen.

Nur besondere Umstände machen Vorgehen wettbewerbswidrig