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01.10.2003 | Probleme mit Kunden vermeiden

Der Datenschutz beim Verkauf eines Maklerbestands

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt der CHARTA Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf

Neben der Rechtsnachfolge stellt sich beim Verkauf eines Maklerbestands (eigentlich: Verkauf von nicht befriedigten Courtage-Ansprüchen, Kundenbeziehungen - so genannter Goodwill; im Folgenden kurz: Verkauf eines Maklerbestands) stets die Frage, ob der Verkauf datenschutzrechtlich zulässig ist. Schließlich werden dabei eine Vielzahl von gesetzlich geschützten Personen- und Sachdaten übergeben. Werden dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten, ist der Verkauf nichtig (§  134 Bürgerliches Gesetzbuch). Worauf muss also der Verkäufer achten, damit sein Verkauf wirksam ist?

Wer ist geschützt?

Der Datenschutz ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Unter dessen Schutz fallen nur natürliche Personen. Juristische Personen bedürfen dieses Schutzes nicht. Sofern aber Kundendaten einer juristischen Person übermittelt werden, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zum Beispiel auf den Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH, ist der Schutzbereich des BDSG wieder eröffnet.

Legitimation zur Datenübermittlung

Indem die Kunden dem Makler eine Fülle von Daten übergeben haben, genießt er bei diesen besonderes Vertrauen. Dieses Sich-in-die-Obhut-Begeben begründet zugleich ein Treueverhältnis, das für die beratenden Berufe typisch ist. Daraus ergibt sich für den Maklerkunden ein schutzwürdiges Interesse an der Übermittlung seiner Versicherungsdaten (informelles Selbstbestimmungsrecht). Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, soweit

  • das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
  • der Betroffene eingewilligt hat (§  4 Absatz 1 BDSG).

    Mit anderen Worten: Der übernehmende Makler darf unbefugt keine Kundendateien bzw. -akten einsehen.

    Gesetzliche Legitimation