01.08.2004 | Provision
Eine Unterprovision von 60 Prozent ist angemessen
Ein Immobilienmakler bekam von seinem Bruder ein Geschäft vermittelt und zahlte diesem dafür rund 60 Prozent der eigenen Provision als Unterprovision. Das Finanzamt meinte, das sei unüblich viel, die Richter des Finanzgerichts (FG) Saarland erkannten die gezahlte Unterprovision jedoch in voller Höhe als Betriebsausgabe des Maklers an. Begründung des FG: Der Makler hatte auch an familienfremde Unteragenten zirka 60 Prozent der eigenen Provision als Unterprovision gezahlt.
Unser Tipp: Notieren Sie, wie viel Prozent der eigenen Provision Sie an den jeweiligen Untervertreter zahlen, damit Sie im Streitfall belegen können, was in Ihrem Maklerbetrieb üblich ist. Sinnvoll ist auch, Kollegen zu befragen, um zu erfahren, was in Ihrem Tätigkeitsumfeld branchenüblich ist. Stellen Sie die so ermittelten Zahlen Ihrem Steuerprüfer zur Verfügung. Unterprovisionen sind nämlich bei jeder Steuerprüfung ein Thema, besonders wenn der Untervertreter ein Familienangehöriger ist. (Beschluss vom 9.3.2004, Az: 1 V 20/04; Abruf-Nr. 041061 )