05.02.2010 | Provision
Keine Minderung der Provision um weitergeleiteten Betrag
Vermitteln sich mehrere Personen einmalig und gegenseitig Lebensversicherungsverträge und vereinbaren sie, die Provision bis auf einen geringen Betrag an den jeweiligen Versicherungsnehmer weiterzureichen, so gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs:
- Der Vermittler muss die aus dem Vermittlungsvertrag eingenommene Provision versteuern. Denn auch Provisionen aus einer einmaligen oder gelegentlichen Vermittlung sind als Entgelt für eine sonstige Leistung steuerpflichtig (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz).
- Den weitergeleiteten Betrag darf der Vermittler nicht steuermindernd als Werbungskosten absetzen.
Damit bestätigte der Bundesfinanzhof seine jüngste Rechtsprechung (Urteil vom 22.9.2009, Az: IX R 29/08; Abruf-Nr. 100005).
Wichtig: Das Finanzgericht Niedersachsen hatte es in der Vorinstanz noch zugelassen, dass die weitergeleiteten Beträge als Werbungskosten abgezogen werden können (Urteil vom 6.12.2007, Az: 16 K 226/05; Abruf-Nr. 081890, Ausgabe 8/2008, Seite 2). Der BFH hat nun einen Strich durch diese Rechnung gemacht.
Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 1 | ID 133370