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01.10.2005 | Ratierliche Courtage-Zahlung bei Nettopolice

Der Versicherungsmakler als "Kreditgeber"

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Versicherungsmakler mit seinem (Privat-)Kunden eine wirksame Vermittlungsgebührenvereinbarung schließen? Welche Vorschriften sind zu beachten, wenn der Makler dem Kunden dabei einen Zahlungsaufschub bzw. die Möglichkeit zu Teilzahlungen gewährt? Diese Fragen hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell beantwortet (Urteil vom 19.5.2005, Az: III ZR 240/04; Abruf-Nr.  051769 ).

Wir stellen Ihnen nachfolgend das Urteil und dessen Bedeutung für die Praxis vor.

BGH stellt drei allgemeine Grundsätze auf

Grundlage für die Vermittlungsgebührenvereinbarung war die Vermittlung einer Lebensversicherung-Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Courtage-Anteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. Ohne das Urteil im Einzelnen darzustellen, lassen sich daraus folgende drei allgemeine Grundsätze ableiten:

1. Vorschriften zu Verbraucherdarlehensvertrag gelten

Erhält der Makler von seinem Kunden (Verbraucher) für die Vermittlung von Nettotarif-Produkten eine Makler-Courtage und gewährt er Teilzahlungen oder einen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten, gelten die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag (§§  491ff. Bürgerlichen Gesetzbuch [BGB]). Vorausgesetzt, die Courtage ist höher als 200 Euro netto. Folge: Der Verbraucherdarlehensvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.

Wichtig: Nimmt der Kunde die Maklerdienste im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Anspruch, ist er nicht Verbraucher (§  13 BGB). Die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag gelten in diesem Fall nicht.

2. Angaben in der Vereinbarung

Räumt der Makler seinen Kunden das Recht ein, die Courtage in Teilzahlungen zu begleichen, muss er in der Vereinbarung Folgendes angeben (§  502 Absatz 1 BGB):