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02.10.2008 | Rechtsprechung kennt kein Pardon

Makler haftet für eine Falschberatung
hinsichtlich eines Wechsels in der PKV

Erneut hat mit dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein Gericht die strenge Maklerhaftung bestätigt. Dieses Mal ging es um einen Beratungsfehler bei einem Versichererwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung.  

Der zugrunde liegende Fall

Der Versicherungsnehmer (VN) war seit 1998 bei der X Krankenversicherung privat krankenversichert. Den Vertrag hatte sein langjähriger Makler vermittelt. Der Tarif enthielt einen Risikozuschlag wegen Bluthochdrucks und Übergewichts. Aufgrund gestiegener Tarife bat der VN um eine günstigere Alternative. Der Makler empfahl die Y Krankenversicherung. Diese war aber wegen des im Antrag angegebenen Übergewichts nur bereit, den VN mit einem Risikozuschlag und mit einer höheren Prämie als bei X zu versichern. Beim Versuch, eine andere Versicherung ausfindig zu machen, stieß der Makler auf die Z Krankenversicherung. Im Rahmen der Beratung erklärte er dem VN, er könnte seine Alterungsrückstellungen teilweise mitnehmen.  

 

Der VN entschied sich für den Wechsel zur Z. Ende 2004 wurde der Antrag gestellt. Diesen unterschrieb der Makler mit dem Namen des VN ohne Vertretungszusatz und fügte eine dem VN unbekannte Frau als Maklerin ein. Im Antrag waren Vorerkrankungen verneint.  

 

Anfang 2005 wurde der VN stationär behandelt. Im Anschluss daran stellte die Z fest, dass der VN an Übergewicht und Bluthochdruck litt, und erklärte den Rücktritt. Der VN stand ohne Versicherungsschutz da, weil ihn keine andere private Krankenversicherung wollte. In die gesetzliche Krankenversicherung konnte er nicht zurück, weil er über der Pflichtversicherungsgrenze lag. Der VN nahm daraufhin seinen Makler auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch. Das OLG hat dem zum Teil entsprochen.  

Die Entscheidung des OLG