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01.03.2005 | Rechtsschutzversicherung

Deckung für eine Einzelklage zu erteilen

Rechtsschutzversicherer dürfen ihre Deckungszusage nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Versicherungsnehmer sich an einer Sammelklage beteiligt. Sie müssen dem Versicherungsnehmer eine Deckung für eine Einzelklage erteilen, entschied das Landgericht (LG) Coburg. Betroffen war ein Versicherungsnehmer, der aus einer Beteiligungen an einer stillen Gesellschaft aussteigen wollte und dazu klagen musste. Der Versicherer verlangte, dass der Versicherungsnehmer mit anderen gemeinsam klagen sollte, weil dies billiger sei. Das LG sah dies anders. Effektiver Rechtsschutz sei nur mit einer Einzelklage möglich, weil die Fälle der ausstiegswilligen Kläger unterschiedlich gelagert seien. Von Fall zu Fall unterschiedlich seien die Art der Beteiligung, die Höhe und die Emissionsprospekte. (Urteil vom 21.6.2004, Az: 14 O 232/04; Abruf-Nr.  042761 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 1 | ID 98513