01.09.2003 | Rechtsschutzversicherung
Deckungsschutz für Klage eines Aktienerwerbers
§ 4 Absatz 1c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen schließt nicht den Rechtsschutz für einen Prospekthaftungsanspruch aus § 45 Börsengesetz aus. Denn der Prospekthaftungsanspruch ist nicht dem Recht der Handelsgesellschaften zuzuordnen, sondern dem des Kapitalmarktrechts. Mit dieser Begründung gab der Bundesgerichtshof einem Anleger Recht. Dieser verlangte Deckungsschutz für eine Klage auf Schadenersatz gegen die Deutsche Telekom AG. Die Vorschrift betreffe nicht die spätere Stellung des Erwerbers als Aktionär. Vielmehr diene sie dem Schutz des Kapitalanlegers. Sie begründe die Haftung für ein Verhalten, das vor dem Zeitpunkt des Erwerbs liege - nämlich für den Erlass und die Herausgabe eines unrichtigen Prospekts. (Urteil vom 21.5.2003, Az: IV ZR 327/02; Abruf-Nr. 031194 )