01.09.2003 | Rechtsschutzversicherung
Eintritt bei Streitigkeiten über die Baufinanzierung?
Müssen Rechtsschutzversicherer bei einem Streit über die Finanzierung von Bauvorhaben einstehen? Diese Frage hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe geklärt. Die Antwort ist unterschiedlich:
| Liegen den Versicherungsverträgen die ARB 75 zu Grunde, muss der Versicherer für die Kosten eines Rechtsstreits über die Baufinanzierung einstehen. Ein Risikoausschluss gilt nur für so genannte Baurisiken, also wenn es um einen Baumangel geht. |
| Anders sieht es aus, wenn die ARB 94 zu Grunde liegen. Versicherer können Rechtsschutz auch in punkto Finanzierung verweigern. |
ARB 75 contra ARB 94 § 4 Absatz 1 ARB 75: Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, ... k) | die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen. | § 3 Absatz 1 ARB 94: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit... bb) | der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt ... | dd) | der Finanzierung eines unter aa) bis cc) genannten Vorhabens. | | |
Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (Urteil vom 3.7.2003, Az: 12 U 53/03; Abruf-Nr. 031628 )
Quelle:
Ausgabe 09 / 2003 | Seite 5 | ID 98248
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