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01.05.2006 | Rentenversicherung

GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer können aufatmen

Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, das Urteil zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern/Geschäftsführern (April-Ausgabe 2006, Seite 10 ) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Somit ist für die Versicherungspflicht maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die GmbH tätig ist. Das Bundessozialgericht vertritt in seinem Urteil dagegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Versicherungspflicht auf die Verhältnisse der GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer abzustellen ist. Dies hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine GmbH gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen. Dies entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. (Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 4.4.2006; Abruf-Nr.  061192 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 1 | ID 98728