03.04.2008 | „Riester-Rente“
Mittelbare Berechtigung: Zertifizierter Vertrag ein Muss
Eine mittelbare Zulageberechtigung im Rahmen der „Riester-Rente“ nach § 79 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht nur, wenn der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte einen auf seinen Namen abgeschlossenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Ein betrieblicher Altersvorsorgevertrag gemäß § 82 Absatz 2 EStG reicht nicht aus, so das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg.
Hintergrund: In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage zu ihren Altersvorsorgebeiträgen. Die Zulage wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige die Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Namen lautenden Vertrag leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, oder Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 82 Absatz 2 EStG erbringt. Auch Ehegatten von begünstigten Personen können die Altersvorsorgezulage in Anspruch nehmen (mittelbare Zulageberechtigung). Dies gilt nach Ansicht des FG aber nur, wenn sie einen entsprechend zertifizierten Vertrag abgeschlossen haben. Eine betriebliche Altersversorgung reiche hierfür nicht aus, so das FG.
Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (Az: X R 33/07) anhängig. (Urteil vom 13.6.2007, Az: 7 K 5216/05 B) (Abruf-Nr. 080394)