01.11.2003 | Schuldrechtsreform und Verjährung
So sichern Sie Ihre Courtage-Ansprüche vor der Verjährung
von Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann, Rechtsanwälte Wolter-Hoppenberg, Hamm
Am Ende eines jeden Jahres stellt sich jeder die Frage: Droht die Verjährung meiner Courtage-Ansprüche? Muss ich verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergreifen? Neuregelungen durch die Schuldrechtsreform machen es notwendig, einen Blick auf die Verjährungsregelungen zu werfen.
Die Verjährungsfrist beträgt seit dem 1. Januar 2002 drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Nach der alten Rechtslage war umstritten, ob der Courtage-Anspruch des Versicherungsmaklers in zwei oder vier Jahren verjährt. Dieser Streit hat sich somit durch die Gesetzesreform erledigt. Die Frist beginnt jetzt mit Schluss des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden ist und |
Sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten (§ 199 BGB). |
Wichtig: Kenntnisunabhängig beginnt die Verjährung bei allen Ansprüchen außer Schadenersatzansprüchen spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Absatz 4 BGB).
Unser Tipp: Orientieren Sie sich an der Dreijahresfrist. Ihr Courtage-Schuldner ist der Versicherer. Ihr Courtage-Anspruch hängt von der erfolgreichen Vermittlung des Versicherungsvertrags und von der Zahlung der Versicherungsprämie ab. In punkto Prämienzahlung sind Sie auf die Auskunft des Versicherers angewiesen. Setzen Sie diese notfalls auch im Wege einer Auskunftsklage durch.
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