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01.11.2003 | Schuldrechtsreform und Verjährung

So sichern Sie Ihre Courtage-Ansprüche vor der Verjährung

von Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann, Rechtsanwälte Wolter-Hoppenberg, Hamm

Am Ende eines jeden Jahres stellt sich jeder die Frage: Droht die Verjährung meiner Courtage-Ansprüche? Muss ich verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergreifen? Neuregelungen durch die Schuldrechtsreform machen es notwendig, einen Blick auf die Verjährungsregelungen zu werfen.

Regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre

Die Verjährungsfrist beträgt seit dem 1. Januar 2002 drei Jahre (§  195 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Nach der alten Rechtslage war umstritten, ob der Courtage-Anspruch des Versicherungsmaklers in zwei oder vier Jahren verjährt. Dieser Streit hat sich somit durch die Gesetzesreform erledigt. Die Frist beginnt jetzt mit Schluss des Jahres,

  • in dem der Anspruch entstanden ist und
  • Sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten (§  199 BGB).

    Wichtig: Kenntnisunabhängig beginnt die Verjährung bei allen Ansprüchen außer Schadenersatzansprüchen spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§  199 Absatz 4 BGB).

    Unser Tipp: Orientieren Sie sich an der Dreijahresfrist. Ihr Courtage-Schuldner ist der Versicherer. Ihr Courtage-Anspruch hängt von der erfolgreichen Vermittlung des Versicherungsvertrags und von der Zahlung der Versicherungsprämie ab. In punkto Prämienzahlung sind Sie auf die Auskunft des Versicherers angewiesen. Setzen Sie diese notfalls auch im Wege einer Auskunftsklage durch.

     Beispiel 

    Makler M hat im August 2002 einen Versicherungsvertrag vermittelt. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie im Oktober 2002 gezahlt. Der Versicherer hat die Courtage an den Makler noch nicht ausgekehrt. Der Anspruch ist noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann am 31. Dezember 2002 und endet am 31. Dezember 2005.