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04.12.2008 | Sonderkündigungsrecht von Versicherungsverträgen

Tücken bei Kündigung mehrjähriger Verträge

von Rechtsanwältin Michaela Ferling, München

Altverträge, die vor 2008 abgeschlossen wurden, können ab 2009 nach einer Vertragslaufzeit von mindestens drei Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahrs gekündigt werden (§ 11 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz [VVG]). Tücken stecken im Detail.  

 

Unwirksame Kündigung von Verträgen im ersten Quartal 2009

Kündigungen im 1. Quartal 2009 sind ausgeschlossen. Denn das neue VVG gilt für Altverträge erst ab dem 1. Januar 2009, sodass ab diesem Zeitpunkt die dreimonatige Kündigungsfrist zu berechnen ist.  

 

Beispiel  

Ein Versicherungsvertrag läuft seit dem 31. März 2005. Er weist also bereits eine Vertragslaufzeit von mindestens drei Jahren auf. Eine Kündigung zum 31. März 2009 scheidet dennoch aus. Das Versicherungsjahr 2008/2009 begann am 1. April 2008 und endet am 31. März 2009. Die Drei-Monatsfrist würde am 31. Dezember 2008 beginnen. Eine Kündigung im Jahr 2008 ist aber zu früh, um das neue VVG anwenden zu können, sodass sie erst zum (regelmäßigen) Ablauf am 31. März 2010 ausgesprochen werden kann.  

 

Sonderfall Vertragsbeginn 1. April