03.06.2011 | Sozialversicherung
Bestandskraft eines Bescheids nach Betriebsprüfung
Werden erst später zu einem bereits abgeschlossenen, früheren Prüfzeitraum neue Erkenntnisse gewonnen, ist die Prüfbehörde grundsätzlich an ihre früheren Feststellungen gebunden.
Im Urteilsfall vor dem Landessozialgericht (LSG) Bayern hatte der Rentenversicherungsträger bei einem Unternehmen bereits früher eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Bescheid über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen war bestandskräftig geworden. Im darauffolgenden Jahr hatte das Finanzamt Lohnsteuer auf bislang nicht berücksichtigte Verpflegungsmehraufwendungen für einzelne Mitarbeiter nachgefordert. Diesen Bescheid wertete der Rentenversicherungsträger in der folgenden Prüfung aus und machte über den aktuellen Prüfzeitraum hinaus auch für den bereits geprüften Zeitraum Nachforderungen geltend. Dagegen wandte sich das Unternehmen. Das LSG hat die Beitragsforderung für den früheren Zeitraum aufgehoben. Aufgrund der Bestandskraft des diesen Prüfzeitraum abschließenden Nachforderungsbescheids hätte eine denselben Zeitraum betreffende Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X zurückgenommen werden dürfen. Diese lagen im entschiedenen Falle nicht vor (Urteil vom 18.1.2011, Az: L 5 R 752/08; Abruf-Nr. 111209).