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02.10.2009 | Sozialversicherung

Für Studium freigestellter Arbeitnehmer ist sv-pflichtig

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für ein Studium freigestellt und erhält weiterhin ein Arbeitsentgelt, bleibt er sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das gilt auch, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis offiziell beendet und ein neuer „Ausbildungsdienstvertrag“ geschlossen wird. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall verpflichtete sich der Arbeitnehmer, nach Abschluss des Studiums fünf Jahre beim Arbeitgeber leitend tätig zu werden. Sein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst. Der Arbeitgeber zahlte während des Studiums eine monatliche Ausbildungsvergütung. Während der Semesterferien musste der Arbeitnehmer arbeiten. (Urteil vom 11.3.2009, Az: B 12 KR 20/07 R) (Abruf-Nr. 090988)  

Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 3 | ID 130519