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05.02.2010 | Sozialversicherung

Versicherungspflicht in Praxisphasen bei dualem Studium

Liegt bei einem dualem Studium die Durchführung der Praxisphasen in der Hand der Hochschule, sind die Studenten während der Praxisphasen nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen. Im Urteilsfall waren die Praxisphasen fester Bestandteil des Studiums und die Fachhochschule hatte mit den Unternehmen Kooperationsverträge geschlossen. Die Studenten selbst hatten mit ihrem „Arbeitgeber“ einen von der Fachhochschule vorformulierten Praktikantenvertrag geschlossen. Diese Praktika gehören nicht zur beruflichen Bildung im Sinne von § 7 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV, entschied das BSG.  

Beachten Sie: Der Fall unterscheidet sich von einem Sachverhalt, über den das Sozialgericht (SG) Dortmund entschieden hat (Urteil vom 18.4.2007, Az: S 10 RA 79/04; Abruf-Nr. 071657). Im Dortmunder Fall mussten die Studenten die erforderlichen Praktika selbst organisieren. Die Hochschule hatte keinen direkten Einfluss auf den Inhalt der Praktika, gab aber den Rahmen vor. Das SG ging in diesem Fall von einer Sozialversicherungspflicht aus. Das Verfahren ist derzeit noch beim LSG Nordrhein-Westfalen (Az: L 16 R 5/07) anhängig. (Urteil vom 1.12.2009, Az: B 12 R 4/08 R) (Abruf-Nr. 094001)  

Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 4 | ID 133377