01.09.2007 | Sozialversicherungsfreiheit – Teil I
Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschafter-Geschäftsführern
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) zahlen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Im schlimmsten Fall wird dies erst im Leistungsfall erkannt. Ist der GGf nicht abhängig beschäftigt und wäre somit versicherungsfrei, hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Dieses Problem sollten Sie bei allen GmbH und deren GGf ansprechen, die Sie betreuen. Anschließend können Sie die aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit frei werdenden Beträge der GGf sinnvoller in eine bedarfsorientierte Versorgung packen.
Nachfolgend stellen wir Ihnen Kriterien und Indizien vor, die für eine unabhängige selbstständige Tätigkeit und damit für eine Sozialversicherungsfreiheit sprechen.
Voraussetzungen für Sozialversicherungsfreiheit
Wer als GGf ein Unternehmen leitet, steht in einer Doppelfunktion: Er ist zum einen weisungsberechtigter Unternehmer, zum anderen gleichzeitig im Rahmen eines Dienstverhältnisses Angestellter. Im Mittelpunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung steht somit die Frage, ob in der Gesamtbetrachtung die Unternehmereigenschaften oder die Arbeitnehmerstellung überwiegen.
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