04.11.2010 | Sozialversicherungspflicht
Statusfeststellungsverfahren und Beginn der SV-Pflicht
Ein Arbeitnehmer kann nach Abschluss eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch (SGB) IV (Anfrageverfahren) durch seine Zustimmung den Eintritt der Versicherungspflicht auch dann auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung hinausschieben, wenn der Arbeitgeber für ihn bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Im dem vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vorsorglich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Daraus wollten die Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer einen Strick drehen und die Verschiebung der Versicherungspflicht nicht zulassen. Zu Unrecht, entschied das LSG: Weil der Arbeitnehmer gleichzeitig auch privat vorgesorgt hatte, konnte er sich auf § 7a Absatz 6 SGB IV berufen und den Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe verschieben (Urteil vom 23.3.2010, Az: L 11 R 5564/08; Abruf-Nr. 101718).
Wichtig: Das LSG wies in dem Urteil außerdem darauf hin, dass die Zustimmung des Arbeitnehmers auch nicht an eine bestimmte Frist geknüpft ist.