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01.03.2007 | Spekulationsbesteuerung

Streitpunkte bei den Spekulationsgeschäften sind teilweise geklärt - ein Überblick

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im März 2004 die Besteuerung der Spekulationsgewinne in den Jahren 1997/98 für verfassungswidrig erklärt. Damit kamen auch Zweifel an der verfassungsgemäßen Besteuerung von Spekulationsgeschäften (private Veräußerungsgeschäften) in anderen Zeiträumen auf. In der Zwischenzeit sind einige Streitpunkte geklärt worden. Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick.

Aktueller Sachstand
Spekulationsgewinne und -verluste vor 1997
Spekulationsgewinne vor 1997: Gewinne vor 1997 dürfen weiter besteuert werden. Beschwerden gegen die Urteile des Bundesfinanzhof (BFH) und des Finanzgericht Münster hat das BVerfG als unzulässig verworfen. BFH,
  • Urteil vom 1.6.2004, Az: IX R 35/01; Abruf-Nr.  041693
  • Urteil vom 29.6.2004, Az: IX R 26/03; Abruf-Nr.  042218
  • Urteil vom 14.12.2004, Az: VIII R 81/03; Abruf-Nr.  052308

    BVerfG,

  • Urteil vom 25.11.2005, Az: 2 BvR 359/05
  • Urteil vom 19.4.2006, Az: 2 BvR 300/06, HFR 2006, 718
    Spekulationsverluste vor 1997: Verluste vor 1997 sind unbeschränkt mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. BFH, Urteil vom 1.7.2004, Az: IX R 35/01; Abruf-Nr.  041693
    Spekulationsgewinne und -verluste ab 1999
    Spekulationsgewinne ab 1999: Gewinne ab 1999 werden zwar nur vorläufig festgesetzt, der BFH sieht aber wegen der verbesserten Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung über Kontenabruf und Jahresbescheinigungen keine Erhebungsdefizite mehr. Gegen das BFH-Urteil ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, über die das BVerfG noch nicht entschieden hat.

    Unser Tipp: Optionsgeschäfte nach §  22 Einkommensteuergesetz werden nicht von der Vorläufigkeit erfasst, so dass diese Bescheide gesondert offen gehalten werden müssen.

    BFH, Urteil vom 29.11.2005, Az: IX R 49/04; Abruf-Nr.  051816

    Verfahren beim BVerfG unter Az: 2 BvR 294/06 anhängig

    Spekulationsverluste ab 1999: Verluste ab 1999 sind begrenzt mit entsprechenden positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Zur Frage, ob sie auch mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen, liegen dem BFH noch mehrere Revisionen vor. Die Vorinstanzen haben dies jedoch jeweils verneint. Beim BFH anhängige Revisionen:

    Az: IX R 31/04

    Az: IX R 45/04

    Az: IX R 28/05

    Az: IX R 42/05

    Az: IX R 43/05

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 20 | ID 98880