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01.12.2004 | Spekulationsgeschäfte

Erwerb des Erbteils vom Miterben

Erwirbt ein Mitglied einer Erbengemeinschaft von einem anderen Erben dessen Erbteil, so entstehen ihm Anschaffungskosten. Gehören zum Nachlass Grundbesitz oder Wertpapiere, beginnt durch den Hinzuerwerb für den Erben eine neue Spekulationsfrist. Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung wie folgt: Der Hinzuerwerb wird steuerlich wie ein anteiliger Zukauf der zum Erbe gehörenden Wirtschaftsgüter behandelt. Folge: Der hinzuerwerbende Erbe muss, wenn Grundstücke oder Wertpapiere zum Erbe gehören, zehn/ein Jahr(e) warten, bis er gänzlich steuerfrei verkaufen kann. Dazu ein Beispiel:

Nach dem Tod des Vaters werden Sohn und Tochter je zur Hälfte Erben. Das Erbe besteht aus einer zum Privatvermögen gehörenden Immobilie, die dem Vater schon länger als 10 Jahre gehört hat. Verkaufen die Kinder die Immobilie gemeinsam an einen fremden Dritten, würde die Besitzzeit des Vaters angerechnet werden. Es läge kein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor. Kauft der Sohn dagegen seiner Schwester ihren hälftigen Erbanteil ab und veräußert anschließend die Immobilie gilt Folgendes: Für die Schwester löst der Verkauf des Erbteils keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus. Der Bruder tritt in Höhe seiner eigenen Erbquote (50 Prozent) in die Fußstapfen seines Vaters. Insoweit löst der Weiterverkauf keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus. Für den hinzugekauften Teil beginnt eine neue 10-Jahres-Spekulationsfrist. Verkauft er die Immobilie vorher, liegt für diesen Teil der Immobilie ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor.

Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 2 | ID 98473