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01.05.2005 | Spekulationsgeschäfte

Freigrenze bei Verlustrücktrag nicht anwendbar!

Verluste aus Aktienverkäufen werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Kauf realisiert werden. Sie können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Bleiben die Gewinne in der Summe im Jahr unter der Freigrenze von 512 Euro (früher: 1.000 DM), sind sie steuerfrei.

Möglich ist auch ein Verlustrücktrag in das vorangegangene Jahr. Unterschiedlich beantwortet wurde bislang die Frage, ob der Verlustrücktrag so begrenzt werden kann, dass die Freigrenze von 512 Euro (früher: 1.000 DM) ausgenutzt wird. Nein, sagt der Bundesfinanzhof. Er schließt sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an (Schreiben vom 25.10.2004, Az: IV C 3 - S 2256 - 238/04, Textziffer 52; Abruf-Nr.  050052 ): Die Freigrenze ist vor dem Verlustrücktrag zu prüfen. Folge: Die Freigrenze kann nicht durch eine Beschränkung des Verlustrücktrags ausgenutzt werden!

Versicherungsmakler V realisierte 1999 Spekulationsgewinne von 10.000 DM.
Im Jahr 2000 machte er 15.000 DM Verlust.

V kann von der im Jahr 1999 gültigen 1.000 DM-Freigrenze nicht profitieren, weil sein Gewinn 1999 klar darüber liegt. Will V für das Jahr 1999 keine Spekulationsgewinne versteuern, muss er 10.000 DM aus dem Jahr 2000 zurücktragen. Es reicht nicht, wenn er 9.001 DM zurückträgt. (Urteil vom 11.1.2005, Az: IX R 27/04; Abruf-Nr.  050798 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 2 | ID 98540