Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.03.2006 | Steuer-Erklärung, Buchhaltung, Jahresabschluss

Wie teuer darf der Rat Ihres Steuerberaters sein? - Teil II

"Verdient mein Steuerberater, was er abrechnet?" In der Februar-Ausgabe 2005 haben wir Sie mit den Grundsätzen der Honorarberechnung des Steuerberaters vertraut gemacht und die Gebührenermittlung für Erstellung der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer-Erklärung erläutert. In dieser Ausgabe erfahren Sie, was Ihr Steuerberater

  • für die Finanzbuchhaltung,
  • für die Lohnbuchhaltung und
  • für den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung [GuV]) an Gebühren verlangen darf.
    Finanzbuchhaltung

    Für die Finanzbuchhaltung (Fibu) sieht §  33 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) je nach Leistungsumfang des Steuerberaters unterschiedlich hohe Gebührensätze vor:

    Tätigkeit Gebühren
    Buchführung einschließlich Kontieren der Belege 2/10 bis 12/10
    Kontieren der Belege 1/10 bis 6/10
    Buchführung nach vom Mandanten kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen 1/10 bis 6/10
    Buchführung nach vom Mandanten erstellten Eingaben für die EDV und nach beim Mandanten eingesetzten EDV-Programmen des Steuerberaters 1/20 bis 10/20
    Überwachung der Buchhaltung des Mandanten 1/10 bis 6/10

    Die Höhe des Satzes richtet sich nach der Zahl der Konten, insbesondere der Kontokorrentkonten, der Zahl der Buchungen, dem Verhältnis von Wiederholungsbuchungen für gleichartige Geschäftsvorfälle zu Einzelbuchungen, dem Schwierigkeitsgrad der Kontierungen sowie dem Zustand der Aufzeichnungen und Belege.