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01.12.2003 | Steuer-Sparpotenzial ausschöpfen

Courtagen zum richtigen Zeitpunkt versteuern und Steuern sparen

Am besten wäre es sicherlich, Courtage überhaupt nicht versteuern zu müssen. Weil die Steuergesetze es aber anders haben wollen, geht das nicht. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Courtagen richtig versteuern und damit zumindest einen Teil der Steuern sparen.

Versteuerung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern

Am einfachsten haben Sie es, wenn Sie Ihre Einkünfte aus dem Versicherungsgeschäft mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§  4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]) ermitteln. Dann versteuern Sie Ihre Courtagen mit dem Zahlungseingang. Die Crux: Courtage-Einnahmen lassen sich nur in begrenztem Umfang steuern.

1. Vereinbarung über Auszahlung?

Was tun, wenn Sie beispielsweise im Dezember merken, dass das ablaufende Jahr sehr gut gelaufen ist? Sie könnten mit dem Versicherer vereinbaren, dass er Ihnen die Courtage erst im nächsten Jahr auszahlt. Doch Vorsicht! Solche Vereinbarungen könnte das Finanzamt als Verfügung über die Forderung und damit als Zufluss sehen.

2. Vereinbarung über Abrechnung?

Sie könnten auch den Zufluss durch eine späte Policierung steuern. Das ist zwar zulässig. Aber damit ist folgendes Problem nicht aus der Welt: Die Provisionierung erfolgt regelmäßig bei der Policierung. Der Kunde (Versicherungsnehmer) möchte in der Regel aber möglichst schnell die Police (und den Versicherungsschutz) haben und nicht warten, bis es Ihnen passt.

Unser Tipp: Einen Spielraum haben Sie um die Jahreswende. Steuern Sie Ihre Steuerlast, indem Sie die im Dezember abgeschlossene Verträge - je nach Interesse - früher oder später abrechnen lassen.

Eine weitere "Fußangel": Regelmäßige Zuflüsse bis zum 10. Januar des Folgejahrs gelten in dem Jahr zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§  11 Absatz 1 Satz 2 EStG). Ob zu den "regelmäßigen Zuflüssen" auch Abschluss-Courtagen gehören, ist noch nicht entschieden. Für Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an Ärzte, die regelmäßig im Januar für den vorangegangenen Dezember überwiesen werden, bejahte der Bundesfinanzhof (BFH) die Zugehörigkeit zum alten Jahr (Urteil vom 24.7.1986, Az: IV R 309/84, BStBl 1987 II, 16). Wir gehen davon aus, dass Abschluss-Courtagen immer zu dem Jahr gehören, in dem sie zufließen. Denn es handelt sich nicht um "regelmäßig wiederkehrende Einnahmen", sondern um erfolgsabhängige Vergütungen.