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05.05.2008 | Steuerbelastung ab 2009

OHG oder GmbH: Welche Rechtsform ist steuerlich günstiger für Sie?

Die „Unternehmensteuerreform 2008“ und das „Jahressteuergesetz 2008“ führen zu erheblichen Änderungen bei der Besteuerung von Unternehmen und ihren Gesellschaftern. Nachdem der Körperschaftsteuersatz gesenkt, die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer gestrichen, die rechtsformspezifischen Unterschiede bei der Gewerbesteuer weitgehend beseitigt wurden und die Abgeltungsteuer ab 2009 gilt, stellt sich auch für Sie die Frage, ob Ihre Rechtsform steuerlich noch günstig ist. Ein Steuerbelastungsvergleich zwischen einer GmbH und einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit jeweils zwei Gesellschaftern leistet dabei Hilfe.  

Laufende Steuerbelastung

Beim Vergleich der laufenden Besteuerung einer OHG bzw. GmbH und ihrer Gesellschafter sind besonders folgende Aspekte wichtig:  

 

  • Eine GmbH unterliegt dem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Hinzu kommt bei der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 Prozent und einem unterstellten Hebesatz von 400 Prozent ein Gewerbesteuersatz von 14 Prozent. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt damit 29,83 Prozent, unabhängig davon, ob die GmbH ihren Gewinn thesauriert oder ausschüttet.

 

  • Eine OHG wird dagegen nur mit Gewerbesteuer belastet. Anders als bei der GmbH sind die Geschäftsführervergütungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, unterliegen also auch der Gewerbesteuer. Statt dessen kann die OHG unverändert den Freibetrag von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abziehen.

 

  • Geschäftsführer einer GmbH versteuern ihre Vergütungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit dem individuellen Einkommensteuersatz. Von der GmbH ab 2009 ausgeschüttete Gewinne unterliegen bei den Gesellschaftern der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Die Abgeltungsteuer greift nur dann nicht, wenn die GmbH-Anteile zum Betriebsvermögen rechnen oder der Gesellschafter eine abweichende Besteuerung beantragt. In beiden Fällen gilt dann das Teileinkünfteverfahren.

 

  • Die Gesellschafter einer OHG müssen grundsätzlich den gesamten Gewinn des Unternehmens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ihrem individuellen Steuersatz der Einkommensteuer unterwerfen. Gleichzeitig können sie die Gewerbesteuer in Höhe des 3,8-Fachen des Messbetrags darauf anrechnen. Gesellschafter einer GmbH können die Gewerbesteuer dagegen nicht anrechnen.