Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

04.08.2010 | Steuerliche Förderung der Altersvorsorge

BMF passt Förder-Spielregeln zur „Riester-Rente“ an EuGH-Vorgaben an

Der Europäische Gerichtshof hatte 2009 Teile der Förderrichtlinien für die „Riester-Verträge“ für nicht mit dem EU-Recht vereinbar erklärt. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Spielregeln für die Förderberechtigung nachgebessert. Bei dieser Gelegenheit hat es auch Klarstellungen getroffen, was die Beiträge in der Auszahlungsphase und die Teil-Kapitalisierung betrifft. Im Folgenden verschaffen wir einen Überblick über die neuen Regeln, die alle rückwirkend seit 1. Januar 2010 gelten.  

Unmittelbar förderberechtigter Personenkreis

Unmittelbar begünstigt sind Personen, die in einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Gleiches gilt für Personen, die nach inländischem Recht besoldet werden oder aus einem inländischen Amtsverhältnis Amtsbezüge erhalten oder Personen, die bei einer Arbeitsagentur für Arbeitssuchende registriert sind und wegen Einkommensanrechnungen keine Leistungen beziehen können (Schreiben vom 31.3.2010, Az: IV C - S 2222/09/1004, Textziffer [Tz.] 2 bis 6; Abruf-Nr. 101156).  

 

Bestandsschutz genießen auch die Pflichtversicherten in einem ausländischen Alterssicherungssystem, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (Tz. 7):  

 

1. Die Pflichtmitgliedschaft in dem ausländischen Alterssicherungssystem ist mit der inländischen Pflichtversicherung vergleichbar.
2. Die Pflichtmitgliedschaft im ausländischen Alterssicherungssystem wurde vor dem 1. Januar 2010 begründet.
3. Der Pflichtversicherte ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.