Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.02.2008 | Tätigkeit als Werbeagent

Reines Einholen von Kundendaten – Vergütung ist umsatzsteuerpflichtig

Provisionen, die ein Werbeagent für das Einholen von Kundendaten und das Anbahnen von Versicherungsverträgen erhält, sind umsatzsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Ergebnis dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen angeschlossen, wenn auch mit anderen Argumenten wie bisher.  

Der zugrunde liegende Fall

Ein selbstständiger Werbeagent ist für eine KG tätig, die ausschließlich Versicherungen an Unternehmer vermittelt. Zu diesem Zweck vereinbart die KG Gesprächstermine mit potenziellen Kunden. Diese sucht der Werbeagent auf. Im Gespräch ist es seine Aufgabe, durch Vorstellung der KG ein Vertrauensverhältnis zu den Kunden aufzubauen.  

 

Der Agent erhebt außerdem im Rahmen einer „versicherungstechnischen Inventur“ Daten über den Versicherungsverlauf der Sozialversicherung, über private Lebensversicherungen, Pensionsvereinbarungen und Direktversicherungen. Im Verlauf der Datenaufnahme bezieht er keine Stellung, welche Versicherungen abzuschließen sind. Erst aufgrund seiner Daten erstellt die KG ein Versicherungskonzept. Dieses unterbreitet dann ein „Hauptagent“ dem Kunden als Vertragsangebot. Der Hauptagent darf mit den Kunden Versicherungsverträge abschließen, wofür er eine Abschlussprovision erhält.  

 

Der Werbeagent erhält als Vergütung für die Aufnahme der versicherungstechnischen Inventur Provisionen, deren Höhe sich nach dem Umfang der Tätigkeit richtet (Anbahnung und/oder Aufnahme der versicherungstechnischen Inventur, Empfehlungen, die zu Versicherungsabschlüssen mit Dritten führen und Zusatzaufnahmen für Ehefrauen der aufgesuchten Personen).  

Der Werbeagent behandelte die von der KG bezogenen Provisionen in seiner Umsatzsteuererklärung als umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz (UStG). Nach Ansicht des FG erfasst § 4 Nummer 11 UStG nur nach dem Handelsgesetzbuch typische Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler und -vertreter (Urteil vom 30.6.2005, Az: 5 K 450/00; Abruf-Nr. 061437). Der BFH dagegen legt § 4 Nummer 11 UStG EU-richtlinienkonform aus.  

Die Entscheidung des BFH

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind nach Ansicht des BFH nach Artikel 13 Teil B Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auszulegen.  

Es kommt daher bei der Interpretation des § 4 Nummer 11 UStG nicht mehr auf die handelsrechtlichen Regelungen zum Versicherungsmakler und -vertreter an. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 6.9.2007, Az: V R 50/05; Abruf-Nr. 073881).  

 

Umsatzsteuerfreie Leistungen

Nach EU-Vorgaben gehöre zur Tätigkeit eines Versicherungsmaklers bzw. Versicherungsvertreters vor allem, Kunden zu suchen und zusammenzubringen. Leistungen von Versicherungsvermittlern seien nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie zugleich zum Versicherer und zum Versicherungsnehmer in Beziehung stehen.