01.01.2003 | Teilweise steuerschädliche Verwendung
"Alles-oder-nichts"-Prinzip gekippt!
Die steuerschädliche Verwendung von Lebensversicherungen führt dazu, dass Ihre Kunden die Erträge (Zinsen) versteuern müssen. Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster lässt für Fälle hoffen, in denen das durch die Lebensversicherung gesicherte Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet wurde. Wir stellen es Ihnen vor.
Wird ein durch eine Lebensversicherung gesichertes Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet, sind auch die Zinsen aus der Lebensversicherung nur anteilig steuerpflichtig. So lautet die einfache, aber überzeugende Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 14.6.2002, Az: 11 K 1154/01 F; DStRE 2002, 1238). Die Richter berufen sich auf den Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, der nicht zwingend auf das "Alles-oder-nichts"-Prinzip der Finanzverwaltung schließen lasse. Endgültig entscheiden muss aber noch der Bundesfinanzhof (BFH). Das Finanzamt hat gegen das aus seiner Sicht ungünstige Urteil nämlich Revision (Az: VIII R 48/02) eingelegt.
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Wenn Ihre Kunden die Lebensversicherung eindeutig steuerunschädlich eingesetzt haben, sollten sie sich dies durch eine gesonderte Feststellung der Steuerfreiheit der Zinsen bestätigen lassen. Haben diese ihre Lebensversicherung wie im Fall des FG Münster teilweise steuerschädlich verwendet, sollten sie sich aber zunächst mit einem derartigen Antrag zurückhalten. Denn solange der BFH noch nicht entschieden hat, wird die Finanzverwaltung an dem "Alles-oder nichts"-Prinzip festhalten und die gesamte Lebensversicherung als steuerschädlich einstufen.
Wichtig: Erlässt das Finanzamt aber einen Bescheid und stellt die Steuerpflicht für die gesamten Erträge fest, müssen Ihre betroffenen Kunden unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Denn wird der Bescheid bestandskräftig, ist das Finanzamt bei einer positiven Entscheidung des BFH nicht gezwungen, den Steuerbescheid zu deren Gunsten zu ändern.
Bestehen Zweifel, ob der Einsatz der Lebensversicherung steuerunschädlich ist, müssen Sie folgende Fälle unterscheiden:
Können Ihre betroffenen Kunden das Darlehen durch eine andere Sicherheit (beispielsweise Hypothek) absichern, können sie die steuerschädlich eingesetzte Lebensversicherung kündigen und eine neue abschließen.
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