08.01.2010 | Teilweise steuerschädliche Verwendung
Sicherungszweck entscheidet über Steuerfreiheit von Sparanteilszinsen
Für die Steuerfreiheit oder -pflicht von Sparanteilszinsen einer Finanzierungs-LV kommt es nicht allein auf den Wortlaut einer Verpfändungsvereinbarung an, sondern auf den offensichtlichen Sicherungszweck. So lautet die Quintessenz einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg.
Der Urteilsfall
Ein Steuerpflichtiger hatte zur Umschuldung eines Darlehens bei einer Bausparkasse zwei Darlehen aufgenommen. Damit tilgte er das Erstdarlehen und finanzierte ein Bausparkonto für einen Bauspar-Darlehensvertrag. Bereits im Darlehensvertrag hatte der Mann sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht und den Anspruch auf das Bausparguthaben an die Bausparkasse verpfändet. Zur Darlehenssicherung hatte er Kapitallebensversicherungen verpfändet. |
Das Finanzamt behandelte die Sparanteilszinsen der Lebensversicherungen noch als voll steuerpflichtig. Mit den beiden Umschuldungsdarlehen sei steuerschädlich auch eine Forderung - nämlich das Bausparkonto - finanziert worden. Das FG widersprach.
Die Entscheidung des FG
Das FG verneinte aufgrund des Wortlauts der Verpfändungserklärung die Steuerpflicht der Zinsen. Denn die Lebensversicherungen seien nicht steuerschädlich verwendet worden (Urteil vom 12.5.2009, Az: 11 K 4217/08; Abruf-Nr. 093011).