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02.04.2009 | Telefonwerbung

Ein Aufklärungsanruf des Maklers
beim ehemaligen Kunden ist unzulässig

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt der Charta Börse
für Versicherungen AG, Düsseldorf

Der Telefonanruf eines Maklers bei seinem ehemaligen Kunden (Verbraucher) kann als unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu werten sein. Wann das der Fall ist, hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth ausgeführt.  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Maklerkunde (= Verbraucher) wurde von einem Mitbewerber des Maklers abgeworben. Der Mitbewerber formulierte für den Kunden ein Schreiben vor, in dem dieser sämtliche Verträge und Vollmachten gegenüber dem Makler widerrief. Das von dem Kunden unterzeichnete Schreiben enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass er mit einer telefonischen oder elektronischen Kontaktaufnahme des Maklers nicht einverstanden sei. Einige Tage nach Zugang des Schreibens setzte sich der Makler gleichwohl mit seinem Ex-Kunden telefonisch in Verbindung, um mit ihm über den Widerruf zu sprechen.  

Daraufhin beantragte der Mitbewerber gegen den Makler den Erlass einer einstweiligen Verfügung, ohne ihn vorher abgemahnt zu haben.  

Die Entscheidung des LG

Diesen Antrag sah das LG als begründet an. Es habe sich beim Anruf um eine unlautere Werbemaßnahme gehandelt (Urteile vom 29.10.2008, Az: 3 O 7797/08 und 3 O 7790/08; Abruf-Nrn. 090208 und 090328).  

 

Telefonanruf als Werbemaßnahme

Der Telefonanruf war, so das LG, eine Werbemaßnahme. Für die Definition des Begriffs hat es die Irreführungs-Richtlinie 84/450/EG sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) herangezogen:  

 

  • Irreführungs-Richtlinie: Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Gewerbes mit dem Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.