01.08.2005 | Trotz Maklerauftrags
Kein Courtage-Anspruch bei Übernahme bestehender Personenversicherungen
Es bleibt dabei: Ein Maklerauftrag für bestehende Lebens- oder Krankenversicherungen begründet grundsätzlich keinen Courtage-Anspruch des Versicherungsmaklers. Vielmehr bleibt es dem Versicherer vorbehalten zu entscheiden, wen er mit der Verwaltung und Betreuung des Versicherungsvertrags betrauen will und wer die Vergütung erhalten soll. Der Maklerauftrag dokumentiert allenfalls den Betreuungswunsch des Kunden, künftig sämtliche Korrespondenz über den bevollmächtigten Makler abgewickelt zu sehen. Das ist die Essenz eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Urteil vom 24.11.2004, Az: 35 U 17/04; Abruf-Nr. 051445 ).
Der zu Grunde liegende Sachverhalt ist ein alltäglicher: Ein Versicherungsmakler übernimmt per Maklervollmacht die bestehenden Versicherungsverträge eines Kunden, darunter auch einen Krankenversicherungsvertrag der C.. Der Vertrag ist von einem Ausschließlichkeitsvertreter des Unternehmens vermittelt und bis dahin auch von ihm betreut worden. Die Courtage-Zusage, die zwischen der C. und dem Versicherungsmakler vereinbart wurde, sah unter "§ 2 Courtagezahlung" Folgendes vor:
Courtage-Klausel
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Der Versicherer verweigerte dem Makler die Zahlung einer Courtage. Der Anspruch auf die Courtage - so der Makler - ergebe sich aus der Courtage-Zusage und dem Umstand, dass der Versicherer die von ihm angezeigte Betreuung der Versicherungsverträge akzeptiert habe. Der Versicherer sah das anders:
Laut Courtage-Zusage bestehe ein Courtage-Anspruch nur für neu vermittelte Verträge, nicht aber für die Übernahme eines bestehenden. |
Der in Frage stehende Versicherungsvertrag sei dem Bestand eines Ausschließlichkeitsvertreters zugeordnet, der sich geweigert habe, den Vertrag ohne Ausgleich zu Gunsten des Maklers freizugeben. |
Der Versicherungsvertrag sei schließlich nicht ausdrücklich courtagepflichtig dem Bestand des Versicherungsmaklers zugewiesen worden. Die bloße Betreuungstätigkeit des Maklers begründe noch keinen eigenständigen Courtage-Anspruch. |
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