01.03.2006 | Umsatzsteuer
Auch Auslagenersatz eines Kreditvermittlers steuerfrei
Die Steuerbefreiung für die Kreditvermittlung nach § 4 Nummer 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt auch für den Auslagenersatz, den Kreditsuchende dem Vermittler unabhängig davon zahlen, ob es zu einer Kreditgewährung kommt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung die des Finanzgerichts Hamburg bestätigt (sehen Sie dazu Ausgabe8/2005, Seite 9). Eine steuerfreie Kreditvermittlung liege vor, wenn die Leistung auf Grund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder -nehmer an eine Partei des Kreditvertrags erbracht werde. Darunter falle auch der Auslagenersatz. Im Streitfall hatte der Kreditvermittler zwei Arten von Verträgen geschlossen:
Rahmenverträge mit Banken in punkto Kreditvermittlung: Hierfür erhielt er eine Barvergütung und einen Courtage-Anteil. |
Geschäftsbesorgungsverträge mit Kreditsuchenden: Darin verpflichteten sich die Kreditsuchenden, Auslagen für die Vorprüfungen - vor allem Fahrtkosten, Porto und Telefon - unabhängig vom Abschluss eines Kreditvertrags zu erstatten. |
Diese Vorprüfungen sind aus Sicht des BFH Teil der Vermittlung von Krediten. Der Auslagenersatz ist daher umsatzsteuerfrei.
Beachten Sie: Ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag - so wie BFH und Finanzverwaltung meinen - zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die Kreditvermittlung umsatzsteuerfrei ist, ist umstritten. Das Finanzgericht Brandenburg (Beschluss vom 23.11.2005, Az: 1 K 692/05; Abruf-Nr. 060137 ) hat dem Europäischen Gerichtshof diese Frage vorgelegt. Sehen Sie im Einzelnen Seite 10 dieser Ausgabe. (Urteil vom 3.11.2005, Az: V R 21/05; Abruf-Nr. 060097 )