03.04.2008 | Umsatzsteuer
Aufbau, Führung und Leitung eines Außendienstes
Die Umsatzsteuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nummer 8f Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt eine Mittlertätigkeit voraus, die die einzelnen Vertragsabschlüsse fördert. Der Aufbau, die Führung und die Leitung eines Außendienstes (allgemeines Informationswesen, Vertriebscontrolling, Finanzierungsbeschaffung, konzeptionelle Arbeiten etc.) erfüllen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) die wesentlichen Funktionen einer Mittlertätigkeit nicht. Diese Tätigkeit ist daher umsatzsteuerpflichtig. Die Mittlertätigkeit besteht nach Ansicht des BFH darin, durch den Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags, durch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder durch das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen.
Wichtig: Die Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen erfordert aber, so der BFH, keine unmittelbare Beauftragung durch eine der Parteien des vermittelten Vertrages. Damit schloss sich der BFH jetzt dem Europäischen Gerichtshof an und änderte seine Rechtsprechung. Folglich können auch Untervermittler die Steuerbefreiung für sich beanspruchen. Dies gilt für die Untervermittlung von Gesellschaftsanteilen und für die Untervermittlung bei Kreditvermittlung (§ 4 Nummer 8 Buchstabe g UStG), so der BFH. (Urteil vom 20.12.2007, Az: V R 62/06) (Abruf-Nr. 080587)