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01.04.2005 | Umsatzsteuer

Gemischt-genutzte Gebäude vor dem EuGH

Das Finanzgericht (FG) München hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Sachen Privatnutzung betrieblicher Gebäude angerufen (Beschluss vom 1.2.2005, Az: 14 K 2944/04; Abruf-Nr. 050678 ). Der EuGH soll prüfen, ob die deutsche Finanzverwaltung als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung von Betriebsgebäuden zehn Prozent der anteiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten ansetzen darf. Nach Ansicht des FG darf nur die anteilige Abschreibung auf das Gebäude - pro Jahr maximal zwei Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten - der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Beachten Sie: In zwei anderen Verfahren haben das FG München und das FG Niedersachsen die Finanzverwaltung in dieser Frage bereits in die Schranken gewiesen. Die Finanzverwaltung hat dagegen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: V R 56/04).

Unser Tipp: Legen Sie Einspruch gegen Ihren Umsatzsteuer-Bescheid ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens, wenn das Finanzamt die Privatnutzung Ihres Betriebsgebäudes mit zehn Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten ansetzt. Wägen Sie zudem mit Ihrem Steuerberater ab, ob Sie auch einen Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung stellen sollten. Die Oberfinanzdirektion Nürnberg weist ihre Finanzämter dezidiert an, solchen Anträgen stattzugeben (Verfügung vom 4.10.2004, Az: S 7300 - 641/St 43; Abruf-Nr.  042946 ).

Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 2 | ID 98527