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01.01.2005 | Umsatzsteuer

Keine Umsatzsteuer bei Versicherungsvermittlung!

Kreditvermittler müssen auf ihre Provisionen Umsatzsteuer zahlen, wenn sie keine eigenen vertraglichen Beziehungen zum Kreditnehmer oder zum Kreditgeber haben. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 9.10.2003, Az: V R 5/03; Abruf-Nr.  032589 ). Wir sind gefragt worden, ob sich dieses Urteil auch auf Versicherungsvermittler auswirkt. Immerhin gäbe es in der Praxis viele Untervertreter-Verhältnisse.

Die Antwort: Die Steuerfreiheit von Kredit-Vermittlungsprovisionen richtet sich nach §  4 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz (UStG), die von Versicherungs-Vermittlungsprovisionen nach §  4 Nummer 11 UStG. Der BFH hat sich in dem Urteil lediglich mit §  4 Nummer 8 UStG befasst. Für Untervermittler, die Versicherungen vermitteln, ist es daher nicht einschlägig, so aktuell auch das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 13.12.2004, Az: IV A 6 - S 7160 a - 26/04; Abruf-Nr.  043309 ). Auch für diese gilt §  4 Nummer 11 UStG.

Unser Service: Einzelheiten zur Umsatzsteuerpflicht von Kredit-Vermittlungsprovisionen entnehmen Sie bitte der Ausgabe 10/2004, Seite 12 .

Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 2 | ID 98484