01.01.2007 | Umsetzung der EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie
Sind haftungsbegrenzende Regelungen im Versicherungsmaklervertrag zulässig?
von Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann LL.M, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Hamm
Mit der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie in deutsches Recht wird der Pflichtenkatalog für Versicherungsmakler noch größer. Verständlich, dass die Frage laut wird, inwieweit Sie Ihr Haftungsrisiko durch entsprechende Regelungen im Versicherungsmaklervertrag begrenzen können.
Einige Versicherungsmakler haben sich auf bestimmte Versicherungssparten spezialisiert. Diese Spezialisierung ist bereits in der Vergangenheit allgemein als zulässig erachtet worden. Probleme gab es damit nur, wenn eine solche Beschränkung mit dem Kunden nicht vereinbart war.
Auch künftig werden Sie sich auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich spezialisieren dürfen. So wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich der in speziellen Marktsegmenten agierende Makler erwähnt. Allerdings müssen Sie als Spezialmakler Ihren Kunden künftig auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen (§ 42b Absatz 2 Entwurf zum Versicherungsvertragsgesetz [VVG-neu]):
Sie müssen ausdrücklich mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage Sie Ihre Leistungen erbringen. |
Ferner müssen Sie die Namen der Ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer angeben. |
Wichtig: Unklar ist, ob der Hinweis durch eine eindeutige Regelung im Maklervertrag erfolgen kann oder ob Sie hierfür eine gesonderte Erklärung verwenden müssen. Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig. Orientiert man sich allerdings an dem Schutzzweck der Vorschrift, so dürfte es ausreichend sein, wenn Sie den Kunden im Maklervertrag ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen.
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