01.06.2004 | Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie
Die Vermögensschadenhaftpflicht wird für Sie jetzt definitiv zur Pflicht
von Ralf W. Barth, Schwaigern-Niederhofen
Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung konnte in Deutschland bisher von nahezu jeder Person ohne jegliche Vorkenntnisse und Vorgaben ausgeübt werden. Die einzige Auflage dazu war eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde. Diese einfachen Zugangsbedingungen haben viele Versicherungs- und Vertriebsgesellschaften genutzt, um Menschen aller Couleur in den Markt zu bringen.
Dies wird sich ändern. Das aktuelle Diskussionspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 1. März 2004 gibt vor, dass das Gewerbe der Versicherungsvermittlung erlaubnispflichtig wird. Welche Auswirkungen dies auf Ihre Tätigkeit und Ihre Vermögensschadenhaftpflicht hat, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Unser Service: Das Diskussionspapier finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .
Für die Versicherungsvermittlung brauchen Sie als Makler und Mehrfachagent ab 2005 eine Gewerbeerlaubnis. Dies wird in dem neuen § 34d Gewerbeordnung geregelt.
Um die Gewerbeerlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgende drei Voraussetzungen erfüllen:
1. | Nachweis einer entsprechenden Ausbildung/Sachkundeprüfung |
2. | Nachweis der Zuverlässigkeit |
3. | Nachweis einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung |
Auf Antrag kann die Behörde einen "gebundenen Vermittler" von der Erlaubnispflicht befreien. Gebunden ist der Vermittler, wenn er ausschließlich für Rechnung und im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer tätig wird. Er darf keine Prämien oder für den Kunden keine Gelder in Empfang nehmen. Und der Versicherer muss die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernehmen und dem Gewerbeamt anzeigen.
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