01.10.2005 | Unfallregulierung
BGH kippt Anwendung der "70-Prozent-Grenze"
Die "70-Prozent-Grenze" bei einer fiktiven Abrechnung im Haftpflichtschadenfall gilt nicht mehr. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Dauerstreit zwischen Geschädigten und Versicherer zu Gunsten der Versicherer entschieden. Künftig kann der Geschädigte maximal die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert (WBW) und dem Restwert ersetzt verlangen, wenn er keine Reparatur nachweist. Eine wo auch immer zu ziehende Grenze, bis zu der er berechtigt ist, doch die höheren Reparaturkosten abzurechnen, gibt es nicht.
Hintergrund: Nach einer Empfehlung des Verkehrsgerichtstags 1990 sollte der Geschädigte im Haftpflichtschadensfall stets die fiktiven Reparaturkosten ersetzt bekommen, wenn sie nicht höher waren als 70 Prozent des WBW. Die Auswirkungen zeigt folgendes Beispiel:
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Unser Tipp: Die BGH-Entscheidung gilt nur für die fiktive Abrechnung! Will der Kunde hingegen das Fahrzeug reparieren lassen, darf er das selbstverständlich tun. Dann muss allerdings die "130-Prozent-Grenze" im Auge behalten werden. (Urteil vom 7.6.2005, Az: VI ZR 192/04; Abruf-Nr. 052087 )