08.04.2010 | Unfallregulierung
Geschädigter muss nicht günstigsten Preis ermitteln
Das Amtsgericht Dortmund bringt es auf den Punkt: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor der Anmietung eines Mietwagens jeweils den günstigsten Preis zu recherchieren. Wenn die ihm genannten Preise der Üblichkeit entsprechen, darf er den Auftrag ohne weitere Bemühungen erteilen. Er muss keine weiteren Angebote einholen (Urteil vom 20.1.2010, Az: 436 C 10428/09; Abruf-Nr. 100621).
Beachten Sie: Immer wieder wird seitens einiger Versicherer behauptet, der Geschädigte müsse sich stets so verhalten, als müsse er alle Kosten selbst tragen. Dann, so sei zu vermuten, würde er viel Mühe investieren, um den günstigsten Preis für jede Schadenposition zu erzielen. Das sieht der Bundesgerichtshof aber so wie das AG Dortmund: „Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten allerdings nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.“ Stattdessen ist alles das im Sinne des § 249 Bürgerliches Gesetzbuch erforderlich, was „vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint.“ (Urteil vom 15.2.2005, Az: VI ZR 74/04; Abruf-Nr. 050809).