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01.08.2005 | Unfallschadensregulierung

Keine Umsatzsteuer-Kappung bei Ersatzbeschaffung

Im Haftpflichtschadensfall hat der Geschädigte bei wirtschaftlichem Totalschaden Anspruch auf Ersatz des um den Restwert gekürzten Brutto-Wiederbeschaffungswerts (WBW) laut Gutachten, wenn er zu mindestens diesem Betrag ein Ersatzfahrzeug erwirbt. Ob und in welcher Höhe im (Brutto-)WBW laut Gutachten Umsatzsteuer enthalten ist, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unerheblich. Im Urteilsfall hatte ein (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter) Kfz-Eigentümer für seinen total beschädigten vier Jahre alten Passat TDI einen fünfjährigen Audi A 4 TDI angeschafft - und zwar differenzbesteuert (§  25a Umsatzsteuergesetz). Der Endpreis für den Audi lag 600 Euro über dem Brutto-WBW laut Gutachten. Dem Geschädigten musste der volle Brutto-WBW des Passat ersetzt werden.

Beachten Sie: Selbst bei einer Anschaffung auf dem Privatmarkt muss der Brutto-WBW erstattet werden, so der BGH. Voraussetzung ist natürlich, dass der Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs mindestens so hoch ist wie der (Brutto-)WBW laut Gutachten. (Urteil vom 1.3.2005, Az: VI ZR 91/04; Abruf-Nr.  051974 )

Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 4 | ID 98592