05.11.2009 | Untervermittler
Auch für den Ausgleichsanspruch gibt es Auskunftsanspruch
Mit dem Oberlandesgericht (OLG) München hat erstmals ein Obergericht bestätigt, dass es einen eigenen Auskunftsanspruch des (Unter-)Vermittlers für den Ausgleichsanspruch gibt. Der Vermittler könne nach Vertragsende Auskunft verlangen, weil er in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Ausgleichsanspruchs im Ungewissen sei und der Prinzipal die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben könne (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch). Mit Vertragsende sei der Vermittler regelmäßig verpflichtet, sämtliche Unterlagen, insbesondere die zu den Verträgen angelegten Akten nebst dem dazugehörenden Schriftwechsel herauszugeben. Er sei auch nicht berechtigt, Kopien anzufertigen. Aus den verbliebenen Provisionsabrechnungen lasse sich regelmäßig der Ausgleichanspruch nicht berechnen. Gerade wenn der Prinzipal den Ausgleichanspruch bereits dem Grunde nach verneine und keine Ausgleichsberechnung vornehme, sei der Vermittler darauf angewiesen, die Auskunft vom Prinzipal zu erhalten. (Urteil vom 10.6.2009, Az: 7 U 4522/08) (Abruf-Nr. 092622)