02.10.2009 | Untervermittler
Ausgleichsanspruch - Änderung in § 89b HGB
Still und leise ist § 89b Absatz 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) zum 5. August 2009 geändert worden („Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“; Abruf-Nr. 092639).
§ 89b Absatz 1 Satz 1 HGB enthielt bisher drei Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich fortbestehende Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, einen Provisionsverlust des Handelsvertreters und die Billigkeit des Ausgleichs. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Provisionsverluste nur einen von mehreren Gesichtspunkten im Rahmen der Billigkeitsprüfung darstellen, aber keine selbstständige Tatbestandsvoraussetzung sind (Urteil vom 26.3.2009, Rs. C-348/07; Abruf-Nr. 092660). Entsprechend angepasst werden musste § 89b Absatz 1 Satz 1 HGB.
Wichtig: § 89b HGB gilt bekanntlich auch modifiziert für Versicherungsvertreter (§ 89b Absatz 5 HGB) - also auch für die hauptberuflichen Untervermittler des Versicherungsmaklers (§ 92b HGB), die handelsrechtlich als Vertreter gelten.
§ 89b HGB neu (1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und 2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. ... |