01.09.2004 | Untervertreter-Vertrag
So gestalten Sie den Vertrag mit einem hauptberuflichen Untervertreter!
Der Abschluss eines Vertrags mit einem hauptberuflichen Untervertreter ist für Sie als Makler unkompliziert möglich.
Der Gesetzgeber hat die Rechte und Pflichten in den §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) ausgewogen verteilt. Viele Vertragsregelungen, die sich durch Vertragsmuster schleppen und nur deklaratorisch sind, können daher weggelassen werden. Denn was nicht vereinbart ist, regelt das Gesetz. Was aber darüber hinaus in den Vertrag hineingeschrieben werden sollte, lesen Sie im folgenden Beitrag. Am Ende finden Sie einen Formulierungsvorschlag.
Im Vertrag unbedingt regelungsbedürftig ist, für welche Versicherungsverträge welcher Versicherer Provision in welcher Höhe zahlen soll.
Unser Tipp: Kopieren Sie die Originaltabellen der Versicherer, die Sie als Anlage zu seiner Courtage-Zusage erhalten haben, tauschen Sie die Courtage-Sätze aus. Ansonsten müssen Sie eine neue Tabelle fertigen. Mit den Courtage-Bestimmungen sprich - Bedingungen gehen Sie ebenso vor: Kopieren Sie die Originale und vereinbaren Sie diese als analog geltend. Fügen Sie all diese Kopien dem Vertrag als Anlage bei.
Keineswegs wird es angehen können, dass der Vertreter die Provision früher bekommt als Sie Ihre Courtage.
Das Vertreter-Recht enthält präzise Regelungen für die Anspruchsentstehung (Verdientheit) der Provision, für Abrechnung und Fälligkeit. Diese haben teilweise zwingenden Charakter. Dagegen lässt das Maklerrecht entsprechende Regelungen vermissen. Folge: Unterschiedliche Regelungen des einzelnen Versicherers im Verhältnis zum Makler bzw. das Fehlen einer Regelung überhaupt.
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