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01.12.2003 | Urlaub

Teilurlaub auf das komplette Folgejahr übertragbar?

Das Jahresende steht bevor. So mancher Mitarbeiter hat noch Urlaub, den er ins komplette nächste Jahr übertragen will. Geht das so einfach? Nein, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG). Vorrangig gelten die arbeitsvertraglichen Regelungen. Gibt es keine, gelten die Bestimmungen in §  7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG):

  • Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (Satz 1).
  • Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (Satz 2).
  • In diesem Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (Satz 3).

    Das gilt, so das BAG, auch für den Teilurlaub. Ein solcher entsteht, wenn ein neuer Mitarbeiter die sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt hat (zum Beispiel weil er erst zum 1. Oktober begonnen hat). Soweit obige Voraussetzungen erfüllt sind, braucht Ihr neuer Mitarbeiter die Übertragung in die ersten drei Monate des Folgejahrs nicht ausdrücklich zu verlangen. Will er den Teilurlaub dagegen in das komplette nächste Kalenderjahr übertragen, muss er dies noch im Urlaubsjahr verlangen, entschied das BAG (§  7 Absatz 3 Satz 4 BUrlG). Neu dabei: Es reicht nicht mehr, dass der Mitarbeiter im Urlaubsjahr darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen. Verlangt er die Übertragung auf das komplette Jahr nicht deutlich, geht der Urlaubsanspruch mit Ende des Urlaubsjahrs verloren, spätestens am 31. März des Folgejahrs. (Urteil vom 29.7.2003, Az: 9 AZR 270/02; Abruf-Nr.  032107 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2003 | Seite 5 | ID 98285