01.02.2003 | Verbesserungen für Geringverdiener
Die neuen Regeln bei den Minijobs
Steuerlich und bei den Sozialabgaben begünstigte Minijobs bis 800 Euro sollen ab dem 1. April 2003 die "325-Euro-Jobs" ablösen und für mehr Beschäftigung sorgen. Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die drei verschiedenen Formen der Minijobs.
Bei einem Minijob bis 400 Euro in Ihrem Maklerbüro erhält Ihr Mitarbeiter seinen Arbeitslohn steuer- und sozialabgabenfrei. Sie zahlen eine Abgabenpauschale von 25 Prozent. Davon fließen zwölf Prozent in die Renten- und elf Prozent in die Krankenversicherung. Zwei Prozent erhält der Fiskus. Die Bundesknappschaft in Cottbus soll die Pauschale als zentrale Stelle einziehen.
Durch die Beiträge zur Sozialversicherung erwirbt der Mitarbeiter geringe Ansprüche in der Rentenversicherung (Anspruch auf Altersrente und Erfüllung von Wartezeiten). Durch Aufstockung auf den vollen Beitragssatz (19,5 Prozent) kann er sich Zugang zum vollen Leistungsspektrum der Rentenversicherung verschaffen. Ansprüche aus der Krankenversicherung erwirbt er nicht.
Wichtig: Sie können einen "Minijobber" künftig länger als 15 Stunden pro Woche beschäftigen. Der Minijob bleibt als Nebenjob steuerfrei. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
In der Gleitzone zwischen 400,01 und 800 Euro wird der Lohn über eine Lohnsteuerkarte versteuert. Für den Sozialversicherungsbeitrag wird eine geringere Bemessungsgrundlage herangezogen, die sich wie folgt berechnet: Faktor x 400 + (2 ./. Faktor) x (Arbeitsentgelt ./. 400). Der Faktor ermittelt sich wie folgt: 0,25 geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, gerundet auf vier Dezimalstellen. Für 2003 wird ein durchschnittlicher Beitragssatz bei 41,7 Prozent zu Grunde gelegt. Somit ergibt sich ein Faktor von 0,5995 (0,25 : 0,417).
Auf Basis der so ermittelten Bemessungsgrundlage wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet und zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter aufgeteilt. Sie leisten die auf das Bruttoentgelt entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Ihr Mitarbeiter zahlt die Differenz zum ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
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