05.02.2010 | Verbundene Verträge
Die Belehrung darf nicht den Eindruck beschränkter Widerrufbarkeit vermitteln
von Rechtsanwalt Dean Martinovic, Berlin
Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft (bspw. die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds) ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), darf die von der Bank dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den Eindruck vermitteln, mit seinem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags lösen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) einer Bank ins Stammbuch geschrieben.
Die Entscheidung des BGH
Zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung schloss der Bankkunde einen Darlehensvertrag mit der Bank. Der Kunde wurde darüber belehrt, dass er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung binnen zwei Wochen widerrufen könne und er dann auch an die auf Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden sei. Weiter wurde der Kunde darüber belehrt, dass das Recht zum Widerruf des finanzierten Geschäfts zu einem Ausschluss des Widerrufs des Darlehensvertrags führe. |
Der Kunde widerrief dennoch einige Jahre später den Darlehensvertrag und berief sich auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Mit Recht, wie der BGH jetzt entschied (Urteil vom 23.6.2009, Az: XI ZR 156/08; Abruf-Nr. 092565). Denn die von der Bank verwandte Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem gesetzlichen Muster in § 14 der Informationspflichten-Verordnung. Damit entfalle die Vermutung der Richtigkeit der Belehrung.
Tatsächlich ist die Belehrung fehlerhaft, sie erzeugt den missverständlichen Eindruck, der Verbraucher bleibe bei einem wirksamem Widerruf des finanzierten Geschäfts - entgegen der gesetzlichen Regelungen des §§ 358 Absatz 1, 358 Absatz 2 Satz 2 BGB - weiter an den Darlehensvertrag gebunden. Der Verbraucher könne durch den missverständlichen Inhalt nicht erkennen, dass der Widerruf des finanzierten Vertrags auch zur Beendigung des Darlehensvertrags führe.
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